AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TRINOVA AG

ANWENDUNGSBEREICH

1.1 – Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsabschlüsse und Lieferungen gegenüber unseren Kunden gelten ausschliesslich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend als „Bedingungen“ bezeichnet) in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, ohne dass es ihrer nochmaligen Übersendung oder eines erneuten Hinweises bedarf. Dem Käufer stehen nur die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche zu. Alle anderen Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Mit der ersten Bestellung bzw. der ersten Annahme der Lieferung erkennt der Käufer unsere Bedingungen an und verzichtet auf eigene, widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese in späteren Dokumenten wie Offerten, Rechnungen und Lieferscheinen erwähnt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden, selbst bei Kenntnis von uns, keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ergänzend findet die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der Incoterms-Regeln (Link: // de.wikipedia.org/wiki/Incoterms) Anwendung.

ANGEBOTE / PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1 – Wenn mündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, so gelten diese unter Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für beide Seiten bindend. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Qualität, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

2.2. – Jeder Vertragsschluss und jede Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei Gefahr der nicht rechtzeitigen oder mangelbehafteten Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir berechtigt, vergleichbare Deckungsgeschäfte zu tätigen ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

2.3. – Unsere Preiszusammensetzung (z.B. Nettopreise/Bruttopreise/Nebenkosten wie Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- Steuern, Abgaben, Gebühren, Bewilligungen) ist der Offerte / Auftragsbestätigung und ergänzend den aktuellen Incoterms-Regeln zu entnehmen. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung Nebenkosten-Erhöhungen stattgefunden haben (z.B. Frachtkosten, Versicherungen, Steuern, Abgaben).

2.4. – Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung, ohne Skonto und ohne weitere Abzüge zu zahlen.

2.5. – Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so kommt er, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzuges ist unsere Forderung in Höhe von 5% zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Bestehen mehrere Forderungen gegenüber dem Käufer, so sind wir berechtigt, die Anrechnung von Zahlungen
auf die einzelnen Forderungen zu bestimmen. Befindet sich der Käufer mit einer Forderung in Verzug, sind wir berechtigt, sofort, ohne besondere Ankündigung, alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Kunde vorgeleistet hat.

2.6. – Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und auch nur, wenn diese unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von Rechten des Käufers bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

LIEFERUNG / LEISTUNG

3.1. – Von uns bekannt gegebene Bereitstellungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.

3.2. – Der Ort und der Zeitpunkt der Bereitstellung / Lieferung der Ware ergeben sich aus der Offerte / Auftragsbestätigung. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgeholt oder angenommen, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern.

3.3. – Haben wir Ware auf Abruf bereitzustellen oder zu liefern und werden die jeweils zu liefernden Teilmengen vom Kunden nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung von 5 Tagen berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware bereit zu stellen bzw. im Falle der Lieferpflicht zu liefern. Uns steht wahlweise das Recht zu, die Vertragserfüllung abzulehnen und stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.4. – Obliegt uns die Lieferpflicht, sind vorzeitige und teilweise Lieferungen zulässig. Die Liefermodalitäten/ Lieferbedingungen sind der Offerte/Auftragsbestätigung zu entnehmen.

3.5. – Betreffend Gefahrübergang/Risikoübergang und in der Offerte/Auftragsbestätigung nicht geregelte Lieferbedingungen wird auf die entsprechenden Incoterms-Regeln verwiesen.

3.6. – Bei Naturkatastrophen, Streiks, Energieausfall, Verkehrsstaus, Feuer, Diebstahl, behördlichen Liefersperren oder Bezugsverboten von Produkten u.s.w., die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich die Bereitstellungs- und Lieferfrist der Ware um die Zeit der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen weiteren Organisationszeit. Gleiches gilt, wenn ein entsprechendes Ereignis bei unserem Unterlieferanten eintritt.

3.7. – Der Käufer kann nur im Fall schriftlich vereinbarter Bereitstellungs- und Lieferfristen vom Vertrag zurücktreten, sofern diese überschritten sind und eine Nachfrist von 10 Tagen erfolglos abgelaufen ist. Der Käufer ist in diesem Fall nur berechtigt, einen Verzugsschaden geltend zu machen und auch nur dann, wenn der Verzug von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Käufers besteht nicht. Entsprechend Art. 101 Abs. 2 OR wird die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich ausgeschlossen.

3.8. – Bei Vertragsabschlüssen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wird jede Lieferung als ein eigenständiger Vertrag behandelt. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Lieferung hat keinen Einfluss auf die übrigen, noch ausstehenden Lieferungen.

GEWÄHRLEISTUNG / WARENKONTROLLE / MÄNGELRÜGE

4.1. – Der Käufer hat sofort nach Annahme der Warenlieferung durch geeignete Massnahmen die Ware auf erkennbare Mängel zu prüfen. Etwaige erkennbare Mängel / Vertragswidrigkeiten sind sofort anzuzeigen und auf den Frachtdokumenten zu vermerken. Transportschäden sind fotografisch zu dokumentieren. Bei tief gefrorener Ware hat der Käufer repräsentative Proben zu entnehmen. Die Ware ist hierfür stichprobenartig aufzutauen und in aufgetautem Zustand auf Mängel zu untersuchen. Mängel sind uns innert 24 Stunden mitzuteilen. Innerhalb von 5 Tagen nach Annahme der Ware hat der Käufer die Ware eingehend auf versteckte Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel / Vertragswidrigkeiten ebenfalls innerhalb dieser Frist anzuzeigen. Unwesentliche Abweichungen der Ware von der aktuellen Spezifikation stellen keinen Mangel der Ware im Ganzen oder in Teilbereichen dar.

4.2. – Die Beanstandung muss die genaue Bezeichnung des Mangels sowie die Tatsachen, denen zu entnehmen ist, dass die gelieferte und beanstandete Ware identisch ist, enthalten.

4.3. – Versäumt der Käufer den vorgenannten Zeitraum für die Anzeige von Vertragswidrigkeiten, so gilt die jeweilige Lieferung des Produktes als genehmigt.

4.4. – Die Vermischung, Weiterverarbeitung und Weiterveräusserung von Waren, bei denen Mängel festgestellt wurden oder bei Anwendung äusserster Sorgfalt hätten festgestellt werden können oder die nicht eingehend auf versteckte Mängel überprüft worden sind, erfolgt ausschliesslich auf das Risiko des Käufers. Wir haften nicht für Schäden, die dem Käufer durch Vermischung, Verarbeitung oder durch Verkauf entstehen.

4.5. – Auch im Falle einer Mängelrüge ist der Käufer verpflichtet, seinen Zahlungsverpflichtungen und Terminen uns gegenüber vertragsgemäss nachzukommen. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR wird ausgeschlossen.

4.6. – Gewährleistungsansprüche einschliesslich Schadensersatzansprüche wegen Vertragswidrigkeiten verjähren spätestens innert 3 Monaten ab Abnahme. Sollte das Mindest-Haltbarkeitsdatum der Ware kürzer bemessen sein als 3 Monate, so verjähren Gewährleistungsansprüche bereits mit Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist.

4.7. – Mängel der Ware beheben wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Käufer gewährt uns für die Mängelbehebung eine verhältnismässige Frist von mindestens 60 Tagen. Sollten wir den Mangel innert dieser Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben haben, so kann der Käufer lediglich Minderung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer nur zu, wenn wir den Mangel / die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gekannt haben.

EIGENTUMSVORBEHALT / RECHTE DER TRINOVA AG

5.1. – Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

5.2. – Der Käufer ist berechtigt, ihm gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern und weiter zu verarbeiten, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist bei einer weiteren Veräusserung verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern, wenn die Ware vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt
wird.

5.3. – Ein vertragswidriges Verhalten des Käufers berechtigt uns, ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und allfällige Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Ware herauszuverlangen.

5.4. – Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, einschliesslich Sicherheiten und Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräusserung an den Dritterwerber erwachsen.

GEHEIMHALTUNG

6.1. – Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder warenspezifischen Einzelheiten, die dem Käufer durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von einem Jahr fort.

RECHTSFALL / ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / NEBENBESTIMMUNGEN

7.1. – Für alle, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschliesslich das schweizerische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

7.2. – Für alle Streitigkeiten ist ausschliesslicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Wangen SZ. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

7.3. – Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

7.4. – Sämtliche vertragliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.

Wangen SZ, 17.12.2020