Anpassungen nach Bio-Verordnung

Alle Unternehmungen, die ihre Lebensmittel als Bio-Produkte herstellen, lagern oder verkaufen wollen, müssen gemäss der Bio-Verordnung des Bundes zertifiziert werden. Diese hat nun für das kommende Jahr folgende Änderungen erlassen:
  • Das Hinzufügen von konventionellem Hefeextrakt oder Hefeautolysat in Bio-Produkte ist nur noch bis Ende Dezember 2023 zugelassen.

  • Aromen werden neu zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.

Wann dürfen Aromen als biologisch gekennzeichnet werden?

Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe dürfen als biologisch gekennzeichnet werden, sofern alle ihre Bestandteile, das heisst ihre Träger- und Aromastoffe, biologisch sind. Falls kein Bio Aromastoff eingesetzt wird dürfen bei der Anwendung in biologischen Lebensmitteln nur noch Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe eingesetzt werden, wenn der Aromabestandteil ausschliesslich natürliche Aromastoffe enthält und zu mindestens 95 % aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurde.

Erdbeeraroma als Beispiel

Natürliches Erdbeeraroma muss aus mindestens 95 % Gewichtsprozent aus Erdbeeren gewonnen sein. Auch dürfen bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel keine Zutaten oder Stoffe eingesetzt werden, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.

Unser Bio-Portfolio

Die Trinova AG bietet Ihnen nicht nur konventionelle Hefeextrakte an, sondern verfügt auch über BIO EU sowie BIO Suisse Hefeextrakte,- Flocken und Pulver.  In unserem Portfolio verfügen wir über einer Vielzahl natürlicher 95/5 Aromen und Aromaextrakte. Sollten Sie auf der Suche nach einem BIO EU Aroma sein können wir Ihnen auch hier behilflich sein. Bei uns können Sie Aromen bereits in kleineren Mengen ab 10 kg beziehen.

Fragen Sie uns einfach an: food@trinova.ch